Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform 2025

Das Gesetz zur Grundsteuerreform wurde schon im Jahre 2019 verabschiedet. Es tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 entschieden, dass die bisherige Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Daher mussten die Berechnungsgrundlagen vom Gesetzgeber geändert werden. Denn die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf sehr veralteten Einheitswerten. Die Entwicklung der Grundstückspreise führte im Laufe der Jahre zu einer ungleichen Steuerlast bei der Grundsteuer. Dem soll nun mit dieser Reform entgegen gewirkt werden. Ziel ist es, eine gerechte Steuerverteilung nach den Eigentumswerten zu gewährleisten.

Neu ist dann auch, dass sich der Grundsteuerwert danach aus mehreren Komponenten zusammensetzt, etwa aus der jeweiligen Grundfläche oder auch aus Art und Baujahr des Gebäudes auf dem jeweiligen Grundstück. Ab dem 01. Januar 2025 gibt es dann auch drei Arten von Grundsteuern:

  • Grundsteuer A (agrarisch) für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
  • Grundsteuer B (baulich) für bebaubare und bebaute Grundstücke und für Gebäude
  • Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke (Diese Grundsteuerart wird als Teil der Grundsteuerreform 2025 neu eingeführt. Kommunen können somit unbebaute Grundstücke höher besteuern. Dadurch sollen Spekulationen verhindert und mehr Wohnraum geschaffen werden.)

Bisher gab es nur die Grundsteuern A und B. Für Immobilien- und Grundstücksbesitzer ist die Grundsteuer B relevant.


Erklärungen und Hinweise zur Grundsteuerreform

Im Folgenden haben wir sie die relevanten Informationen zur Grundsteuerreform zusammengetragen:

Für Fragen rund um die Grundsteuerreform sind die Finanzverwaltungen der Länder zuständig. Ihr Ansprechpartner für die Grundsteuerreform ist das zuständige Finanzamt. Für Fragen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform im Amtsbereich Darß/Fischland ist das Finanzamt Ribnitz-Damgarten Ihr Ansprechpartner.


Grundsteuer allgemein

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmen der Gemeinden. Die erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Gemeinden zu. Das Bundesverfassungsgericht hatte das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Die Grundsteuerreform wurde so ausgestaltet, dass sie insgesamt einkommensneutral wirken soll. Auch die Gemeinden wollen durch die Anpassung der Hebesätze keine Mehreinnahmen erzielen. Diesem ausgleichenden Gedanken folgend wird es sich jedoch zukünftig so auswirken, dass einige Steuerzahler mehr und andere Steuerzahler weniger Grundsteuer als bisher zu bezahlen haben. Das Ziel ist es eben,  die bisher teilweise ungerechten Bewertungsunterschiede auszulösen. Auch bei jeder anderen Ausgestaltung einer Grundsteuerreform hätten sich Veränderungen bzw. Verschiebungen zwischen den Steuerschuldnern ergeben, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Insgesamt soll der Betrag der Gesamteinnahmen aus der Grundstückssteuer für die Gemeinden gleich bleiben. Aus den neuen Grundsteuermessbeträgen, die beim Finanzamt festgelegt werden, wird dann durch die Hebesätze der Gemeinden der konkrete Steuerbetrag errechnet und durch die Gemeinden per Bescheid erhoben. Beide Werte, also der Grundsteuermessbetrag und der Hebesatz, ergeben zusammen die zu zahlende individuelle Grundsteuer. Steigt also künftig der Grundsteuermessbetrag, wird der Hebesatz sinken müssen, damit sich am Ende die gleiche Gesamteinnahme für die Gemeinden ergibt.